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Urteil vom 11. Juli 2000
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Au 4 K 98.30569
 
 
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wird in Nr.2 und in Nr. 4 insoweit, als der Klägerin die Abschiebung angedroht wurde, aufgehoben. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wird verpflichtet, festzustellen, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen des §51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. Im Übrigen wir die Klage abgewiesen.

Stichworte:
Abschiebung wird aufgehoben
Keine individuelle Verfolgung, sondern kollektive

Seite 5:
[...] Die Klägerin hat zwar erstmals bei Gericht von den Ereignissen am 1.Mai 1996 berichtet. Dass sie diese nicht bereits beim Bundesamt geschildert hat, ist jedoch nicht wesentlich, da es sich dabei nicht um eine von ihr individuell erlittene Verfolgung sondern um eine kollektive Verfolgung einer Gruppe von Demonstranten durch die Polizei handelte, bei der sie im Übrigen entkommen konnte. Die Klägerin hat Übertreibungen vermieden, beispielsweise bei der Schilderung der sexuellen Übergriffe im Jahr 1993. Insgesamt erscheint ihr Vorbringen glaubhaft.